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BSG, 17.01.2017 - B 5 R 286/16 B |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92
Mietpreisbindung
Auszug aus BSG, 17.01.2017 - B 5 R 286/16 B
Ferner hat das BVerfG erklärt, dass Grenzen der verfassungskonformen Auslegung durch den Wortlaut und den Gesetzeszweck gezogen werden und ein Normverständnis, welches mit dem Gesetzeswortlaut nicht mehr in Einklang zu bringen ist, durch verfassungskonforme Auslegung ebenso wenig gewonnen werden kann wie ein solches, das in Widerspruch zu dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers treten würde (vgl auch BVerfGE 95, 64, 93 mwN). - BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 825/08
Kein Kontrahierungszwang im Basistarif für kleinere private Versicherungsvereine …
Auszug aus BSG, 17.01.2017 - B 5 R 286/16 B
So ist etwa nach dem Beschluss des 1. Senats des BVerfG vom 10.6,2009 (1 BvR 825/08, 1 BvR 831/08 - BVerfGE 124, 25, 39 = Juris RdNr 47) die verfassungskonforme Auslegung einer Norm geboten, wenn unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang und Zweck mehrere Deutungen möglich sind, von denen jedenfalls eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt. - BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
Auszug aus BSG, 17.01.2017 - B 5 R 286/16 B
Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70 mwN). - BSG, 30.08.2004 - B 2 U 401/03 B
Darlegung der grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage im sozialgerichtlichen …
Auszug aus BSG, 17.01.2017 - B 5 R 286/16 B
Kann mangels entsprechenden Vortrags nicht ausgeschlossen werden, dass der geltend gemachte Anspruch unabhängig vom Ergebnis der angestrebten rechtlichen Klärung womöglich aus einem anderen Grund scheitern müsste, fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und damit der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 5 RdNr 3 mwN). - BSG, 21.01.1993 - 13 BJ 207/92
Nachehelicher Unterhaltsanspruch - Verwirkung - Witwenrente
Auszug aus BSG, 17.01.2017 - B 5 R 286/16 B
Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 8 S 17).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2017 - L 19 AS 787/17
SGB-II -Leistungen; Tilgung eines Mietkautionsdarlehens durch eine Aufrechnung; …
Ein Normverständnis, welches mit dem Gesetzeswortlaut nicht mehr in Einklang zu bringen ist, kann durch verfassungskonforme Auslegung ebenso wenig gewonnen werden, wie ein solches, das in Widerspruch zu dem klar erkennbaren Willen des Gesetzes treten würde (BVerfG, Beschluss vom 10.06.2009 - 1 BvR 825/08, 1 BvR 831/08, BVerfGE 124, 25; BSG, Beschluss vom 17.01.2017 - B 5 R 286/16 B).